Impressum & AGBs

I. Impressum

GT Bader
Grossküchentechnik e.U,
Inhaber Robert Bader

Eingetragenes Einzelunternehmen


Großküchenservicetechnik

UID-NR.: ATU76970967
Firmenbuch Nr.: 558709g
Firmenbuchgericht:Landesgericht Innsbruck
Sitz: A-6395 Hochfilzen, Feistenau 7
Tel.: +43(0) 660 697067
E-Mail: office@bader-grosskuechentechnik.at



Berufsrecht:
Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Handwerk) gem. §94 Z
49 GewO 1994, eingeschränkt auf die Reparatur und Montage von elektrischen
Großkücheneinrichtung. - verliehen in Österreich


Online-Streitbeilegung
gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform
zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
Darüber hinaus nimmt unser Betrieb an einem Verbraucherstreitigkeitsverfahren
nicht teil.

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen der BGT Bader Grossküchentechnik e.U. (FN 558709g) Version Dezember 2021

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbezie-hungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden, sowohl für das gegenständ-liche Rechtsgeschäft als auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge.

2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Un-ternehmens gehört (§ 1 KSchG).

3. Abweichende Bedingungen
Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) müssen jedenfalls in schriftliche Form vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

4. Zusagen von Mitarbeitern
Im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung wird darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens, welche nicht laut Firmenbuch vertre-tungsbefugt sind, verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen (schrift-lich oder mündlich) zu machen.

5. Kostenvoranschläge/Offerte
Kostenvoranschläge sind, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, unverbindlich und entgeltlich. Ein etwaiges verrechnetes und bezahltes Entgelt hiefür wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Schriftliche Offerte sind verbindlich für die Dauer der angegebenen Frist. Sollte keine Frist angeführt sein, so gelten Offerte lediglich für die Dauer von zwei Monaten als verbindlich.
Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Unternehmens gehen davon aus, dass die vom Kunden beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht ge-eignet oder mangelhaft war, so hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.

6. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwen-dung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstands-gebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme/Offertsumme berechtigt. Alternativ hat unser Unternehmen die Möglichkeit, den Aufwand für die Erstellung dieser Unter-lagen geltend zu machen.

7. Annahme des Angebotes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande. Die Annahme des von unserem Unternehmen erstellten Angebotes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

8. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von unserem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
- es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt und
- der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für einen geschäftlichen Zweck dauernd benützten Räumen, noch bei einem von die-sem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkun-de, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Be-lehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechtes enthält. Anderenfalls steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von maximal 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsab-schluss zu.
Damit der Kunde sein Widerrufsrecht ausüben kann, muss dieser unserem Unterneh-men, nämlich der BGT Bader Grossküchentechnik e.U., Feistenau 7, 6395 Hochfilzen (Email: office@bader-grosskuechentechnik.at) mittels einer eindeutigen Erklärung über den Entschluss, diesen Vertrag widerrufen zu wollen, schriftlich informieren.
Unser Unternehmen ist bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe zu Vertragsrücktritt be-rechtigt. Diese liegen insbesondere vor, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug be-findet bzw. die zwecks Erfüllung des Auftrages notwendigen Vorleistungen nicht fristgerecht erbringt (z. B. Freigabe von Planunterlagen, Akontozahlungen und Ähnli-ches mehr). Gegebenenfalls steht unserem Unternehmen voller Schadenersatz zu (sie-he Punkt 10).

9. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferun-gen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Jedenfalls ist unser Unternehmen berechtigt, die voraussichtlich anlaufende Auftrags-summe vor Auftragserfüllung als Akontobetrag geltend zu machen. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist unser Unternehmen von der Leistungs-erbringung befreit und zum Vertragsrücktritt berechtigt.

10. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden oder bei gerechtfertigten Vertragsrücktritt des Unter-nehmens ist dieses berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinaus-gehenden Schadenersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB, eine Stornogebühr von jedenfalls 25 % des Bruttorechnungsbetrages zu begehren.

11. Preisänderungen
Unser Unternehmen ist berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen hinsichtlich der Ma-terialeinkaufskosten an den Kunden weiterzuverrechnen, sofern eine Schwellengrenze von 2 % überschritten wird. Gleiches gilt auch bei der Weitergabe von Preissenkungen an den Kunden. Insofern handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um „gleitende Preise“. Preisanpassungen bedürfen einer Geltendmachung seitens einer der Parteien. Die Preisanpassung erfolgt durch Gegenüberstellung der Einkaufspreise, welche der Angebotslegung seitens unseres Unternehmens zugrunde gelegt wurden im Verhältnis der Einkaufspreise nach Planungsklarheit und Freigabe des Kunden. Mit dem sich dar-aus errechneten Prozentwert (Durchschnittswert) werden die Positionen „Material“ multipliziert. Sollte es hinsichtlich der Preisänderung zu keiner Vereinbarung kom-men, so verpflichtet sich unser Unternehmen, nach Aufforderung zur Offenlegung der jeweiligen Einkaufspreise.

12. Kostenerhöhungen
Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet, auf auf-tragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann nicht Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragswerkes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rech-nung zu stellen.

13. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kun-den zumutbar, wenn sie technisch notwendig oder geringfügig und sachlich gerechtfer-tigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Verände-rungen, z.B. bei Maßen, Farbe u.a.

14. Angaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt, Maßangaben gemacht und/oder Angaben zu Gerätetypen erstattet, so haftet er für deren Richtigkeit. Stellt sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig heraus, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelau-fenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht innerhalb einer Woche ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen bzw behält sich das Unterneh-men vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen.

15. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekom-men ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Herstellen von Einreichplänen sowie von Strom-, Wasser- und Gasanschlüssen, sowie allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bzw. durch die dazu berech-tigten Gewerbetreibenden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraft-strom vom Kunden beizustellen.
Sollte der Kunde die von ihm zu erbringenden Vorleistungen trotz Setzung einer an-gemessenen Nachfrist nicht erbringen, so ist unser Unternehmen berechtigt, den Ver-tragsrücktritt zu erklären und „Stornogebühren“ analog Punkt 10. geltend zu machen.

16. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Geneh-migungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

17. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz des Un-ternehmens.

18. Teilleistungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung verein-bart war, Teilleistungen anzunehmen. Das Unternehmen ist berechtigt, die Teilleistun-gen einzeln in Rechnung zu stellen. Sollte der Kunde sich hinsichtlich fakturierter Teilleistungen trotz setzen einer Nachfrist von zumindest 10 Tagen weiterhin in Zah-lungsverzug sich befinden, so ist der Unternehmer von der Erfüllung des restlichen Auftrages befreit und treffen den Kunden die Verzugsfolgen (siehe Pkt. 10 - Stornoge-bühren).

19. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Mo-nate überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nach-frist von mindestens einem Monat zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadener-satzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unse-rem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

20. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Materiallieferungen gelten jedenfalls als übergeben, wenn der Kunde oder dessen Vorort anwesender Vertreter die Übernahme schriftlich (Lieferschein) gegenüber dem Unternehmen oder dem von ihm beauftragten Lieferanten bestätigt.

21. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigen-tum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzuneh-men, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesonde-re in Gebäude eingebaut oder an Gebäude angebaut, so gilt der Liefergegenstand bis zur vollen Bezahlung nur mietweise überlassen und wird nicht wesentlicher Bestand-teil des Grundstückes. Wir sind jederzeit berechtigt das Grundstück zu betreten, um unseren nicht bezahlten Liefergegenstand zurück zu holen. Wird der Liefergegenstand an einen Dritten weiter veräußert, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Veräußerungsvertrag gegenüber den Dritten an uns bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Bestellers ab. Die Abtretung wird lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.

22. Zahlung
Bar, netto Kassa bei Lieferung bzw. Abschluss des Werkvertrages. Unser Unterneh-men ist berechtigt, eingehende Zahlungen, sollten diese auch gewidmet geleistet wer-den, hievon unabhängig der ältesten Forderung anzurechnen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, 12 % Verzugszin-sen p.a. in Rechnung zu stellen.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die unserem Unternehmen ent-stehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Wird unserem Unternehmen nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlungsfähig-keit des Kunden wegen anhängiger Exekutionen oder ähnlichen Indizien fraglich ist, ist unser Unternehmen berechtigt, Leistungen nur gegen angemessene Sicherheit zu erbringen.

23. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleitungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von je-mand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn bei Notrepara-turen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die An-sprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache, aber auch Preisminderung unabhängig eines unverhältnismäßigen Aufwan-des.

24. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu verein-baren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder er-schwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so hat das Unternehmen Anspruch auf Ersatz der vom Kunden verur-sachten Mehrkosten.

25. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vor-satz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung über-nommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen.

26. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist das für 6395 Hochfilzen sachlich zuständige Gericht. Anzuwenden ist österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

27. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.